top of page

Satzungen

Carl-Schirren-Gesellschaft e.V.

 

SATZUNG (gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 25.9.2021)

 

§ 1 Zweck der Gesellschaft 

Die 1932 gegründete Carl-Schirren-Gesellschaft e. V., - Das Deutschbaltische Kulturwerk – mit Sitz in Lüneburg, dient der Pflege, Förderung und Erforschung deutschbaltischer Kultur und Tradition, dem Sammeln und Bewahren deutschbaltischen dinglichen Kulturgutes sowie der Völkerverständigung. Sie verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar wissenschaftliche, kulturelle und andere gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (z. Zt. §§ 51-68 der AO); sie verfolgt keine politischen und wirtschaftlichen Ziele. 

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Förderung von Wissenschaft und Forschung, durch Seminare, Vorträge, Jahrestagungen und ähnliche Veranstaltungen sowie durch die Herausgabe von wissenschaftlichen und publizistischen Werken. Die Gesellschaft unterhält zur Erreichung ihres Satzungszweckes auch eine Stiftung. 

Die Gesellschaft strebt die Pflege und Erhaltung von Kulturwerten an, die einen Bezug zu den baltischen Ländern und ihren Völkern aufweisen, und unterstützt die Verbindung zu den Bewohnern der baltischen Staaten auf den genannten Gebieten. 

 

§ 2 Mitgliedschaft 

Die Gesellschaft umfaßt ordentliche Einzelmitglieder und körperschaftliche Mitglieder. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. 

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod (bei natürlichen Personen) bzw. Auflösung (bei juristischen Personen). Der Austritt kann nur zum Schluß eines Kalenderjahres erfolgen und muß dem Vorstand mindestens 3 Monate zuvor schriftlich oder mündlich erklärt werden. 

Mitglieder, die den Zwecken der Gesellschaft zuwider handeln, können durch den Vorstand aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Das ausgeschlossene Mitglied kann Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. 

 § 3 Organe der Gesellschaft 

Organe der Gesellschaft sind: 

1. der Vorstand 

2. die Mitgliederversammlung 

Mit der Wahrnehmung bestimmter Obliegenheiten können durch den Vorsitzenden besonders Beauftragte betraut werden, die den Vorstand in seiner Arbeit unterstützen. 

Sitzungen der Organe können physisch, als Telefonkonferenz oder als Videokonferenz abgehalten werden. Stimmen können auch in elektronischer Form abgegeben werden. 

 

§ 4 Der Vorstand 

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, den beiden stellvertretenden Vorsitzenden und weiteren Mitgliedern, und zwar insgesamt mindestens 7, höchstens 11 Mitgliedern. Die Vorsitzenden sind berechtigt, jeder für sich, die Gesellschaft nach außen zu vertreten; sie bilden den Vorstand im Sinne des BGB. 

Erforderlichenfalls bestimmen die übrigen Vorstandsmitglieder die zur Vertretung des Vereins bis zur nächsten Mitgliederversammlung berechtigten Glieder; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des an Jahren ältesten Vorstandsgliedes. 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Er übt seine Funktionen bis zur Wahl des neuen Vorstandes aus. Scheiden Vorstandsmitglieder vorzeitig aus, hat auf der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl zu erfolgen; seine Wahl gilt für die Dauer der Amtszeit des Ausgeschiedenen. 

 

§ 5 Die Mitgliederversammlung 

Alljährlich, in der Regel im September, findet eine ordentliche Mitgliederversammlung zur Entgegennahme eines Arbeitsberichtes des Vorstandes, zur Vornahme fälliger Wahlen und zur Beratung und Beschlußfassung über Arbeiten der Gesellschaft statt. Die Mitgliederversammlung bestellt zur Kontrolle der Kassenführung zwei Kassenprüfer und erteilt dem Vorstand Entlastung. Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat mindestens drei Wochen vor ihrem Zusammentritt mit Angabe der Tagesordnung schriftlich zu erfolgen. Anträge zur Tagesordnung aus dem Kreise der Mitglieder müssen spätestens zehn Tage vor der Versammlung beim Vorstand eingehen. Auf Beschluß des Vorstandes oder auf Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit Frist von sechs Wochen einzuberufen. 

Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der teilnehmenden Vereinsmitglieder beschlußfähig. Alle Beschlüsse, einschließlich der Wahlen, ausgenommen Satzungsänderung und Auflösung der Gesellschaft, erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Zur Durchführung von Wahlen können ordentliche Mitglieder, die an der persönlichen Teilnahme verhindert sind, ihr Stimmrecht an andere Mitglieder durch schriftliche Vollmacht übertragen. Jedes Mitglied kann höchstens 3 Stimmen abgeben. 

Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. 

 

§ 6 Mitgliedsbeitrag 

Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages beschließt die Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist befugt, in Ausnahmefällen den Einzelbeitrag herabzusetzen. Der Beitrag für körperschaftliche Mitglieder wird durch Vereinbarung mit dem Vorstand festgesetzt. 

 

§ 7 Mittel der Gesellschaft 

Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

Die Mittel der Gesellschaft dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. 

 

§ 8 Vergütungen 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

Die Mitglieder des Vorstandes leisten ihre Arbeit im Vorstand ehrenamtlich. Entsprechendes gilt für Beauftragte gemäß § 3. Angemessene Auslagen werden auf Antrag ersetzt. Unter Berücksichtigung der Haushaltslage können Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. 

 

§ 9 Satzungsänderungen 

Satzungsänderungen materieller Art bedürfen einer Zweidrittel-Mehrheit der Mitgliederversammlung und sind spätestens in der Einladung zu der Mitgliederversammlung in der Tagesordnung bekanntzugeben. 

Ohne erneuten Beschluß der Mitgliederversammlung ist der Vorsitzende befugt, auf Wunsch des Registergerichtes an den Satzungen Änderungen formaler Art vorzunehmen. 

 

§ 10 Rechnungsjahr 

Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. 

 

§ 11 Auflösung der Gesellschaft 

Die Gesellschaft endet durch Auflösung oder Aufhebung. Über die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Zu dem Beschluß ist eine Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder erforderlich. Abwesende Mitglieder können ihr Stimmrecht auf Teilnehmer der Versammlung durch schriftliche Vollmacht übertragen. 

Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes fällt das Vermögen der Gesellschaft an die Carl-Schirren-Stiftung, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. 

Kann diese Institution die Nachfolge nicht antreten, so entscheidet die Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vereinsvermögens. Das Vermögen soll in diesem Fall an eine Institution oder einen gemeinnützigen Verein mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland übertragen werden, die ähnlichen Zwecken dienen wie die Carl-Schirren-Gesellschaft. Die Bestimmung über die Vermögensbindung bei der Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist, das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. 

Beschlossen in der Mitgliederversammlung am 26. September 1992 in Lüneburg, zuletzt geändert durch die Mitgliederversammlung am 25. September 2021 in Lüneburg.

Deutschbaltische Kulturstiftung

 

Satzung (gemäß Vorstandsbeschluss vom 28.9.2012)

§1 Name, Sitz und Rechtsform 

1.     Die Stiftung, vormals Carl-Schirren-Stiftung, führt den Namen Deutschbaltische Kulturstiftung.

2.    Die Deutschbaltische Kulturstiftung ist eine Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Lüneburg.

§2 Stiftungszweck

1.    Zweck der Stiftung ist die Pflege, Förderung, Erhaltung und Erforschung deutschbaltischer Kultur und Tradition, das Sammeln und Bewahren deutschbaltischen dinglichen Kulturgutes sowie die Völkerverständigung.

2.    Der Stiftungszweck wird verwirklicht durch Förderung von Wissenschaft und Forschung, durch Seminare, Vorträge, Jahrestagungen und ähnliche Veranstaltungen sowie durch die Herausgabe von wissenschaftlichen und publizistischen Werken. Die Stiftung unterhält zur Erreichung ihres Stiftungszweckes auch eine wissenschaftliche Bibliothek und eine archivalische Sammlung. Der Stiftungszweck wird auch durch die Weitergabe von Finanzmitteln an Dritte verwirklicht, die dem Stiftungszweck verpflichtet sind.

3.    Sie fördert die Errichtung und Unterhaltung der Deutschbaltischen Abteilung im Ostpreußischen Landesmuseum in Lüneburg und setzt sich für den Erhalt des Brömsehauses in Lüneburg als zentrale Plattform des Deutschbaltischen Kulturwerks ein.

4.    Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar wissenschaftliche, kulturelle und andere gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Sie verfolgt keine politischen und wirtschaftlichen Ziele.

5.    Die Stiftung verfolgt die Zusammenführung deutschbaltischer Institutionen für eine gemeinsame Kulturarbeit. Sie ist offen für die Aufnahme von unselbständigen Stiftungen mit ähnlichen Stiftungszielen, wie zum Beispiel der Deutschbaltischen Studienstiftung, die sie zum Deutsch­Baltischen Jugendwerk weiterentwickeln will.

§3 Stiftungsvermögen

1.     Das Vermögen der Stiftung besteht u.a. aus

       1.1 dem Brömsehaus, Am Berge 35, 21335 Lüneburg, mit dem gesamten Inventar (Bibliothek, Sammlungen,                               Kunstgegenstände, Mobiliar, Küche, Büro mit Büroausstattung),       

       1.2 dem Grundstück Ritterstraße (Flur 18 FIST 69/2 der Gemarkung Lüneburg), 

       1.3 dem Grundstück Heiligengeiststraße (Flur 18 FIST 69/1 der Gemarkung Lüneburg), 
       1.4 sowie weiterem Stiftungsvermögen in Höhe von mindestens 11.111, 11 EURO. 

2.    Das Stiftungsvermögen kann durch Zustiftungen (Geldbeträge, Rechte und sonstige Gegenstände) erhöht werden. Werden Zuwendungen nicht ausdrücklich dem Stiftungsvermögen zugeordnet, so dienen sie ausschließlich und unmittelbar den in § 2 genannten Zwecken.

3.    Das Stiftungsvermögen ist grundsätzlich in seinem Bestand zu erhalten. Es darf nur veräußert oder belastet werden, wenn von dem Erlös gleichwertiges Vermögen erworben wird. Zur Erreichung des Stiftungszweckes dienen grundsätzlich nur die Zinsen und Erträge des Vermögens sowie sonstige Zuwendungen, soweit sie nicht nach Absatz 2 das Vermögen erhöhen.

4.    Das Stiftungsvermögen ist zinstragend in solchen Werten anzulegen, die nach der mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes vorzunehmenden Auswahl als sicher gelten.

5.    Die Stiftung ist selbstlos tätig. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Stiftung darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§4 Organe der Stiftung

1.     Die Deutschbaltische Kulturstiftung hat einen Vorstand und ein Kuratorium. Jedes der beiden Organe kann gemeinsame Sitzungen einberufen.

2.    Eine Mitgliedschaft in einem der beiden Organe schließt die Mitgliedschaft im jeweils anderen aus.

§5 Der Stiftungsvorstand

1.     Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, bis zu zwei Stellvertretern und bis zu fünf weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende und sein bzw. seine Stellvertreter sind berechtigt, jeder für sich die Stiftung nach außen zu vertreten.

2.    Die Vorstandsmitglieder werden vom Kuratorium auf drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Vorstandsmitglieder wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und seinen bzw. seine Stellvertreter. Die Vorstandsmitglieder bleiben im Amt bis zur Konstituierung des neuen Vorstands.

3.    Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so kann das Kuratorium auf Vorschlag der verbliebenen Vorstandsmitglieder in seiner nächsten Sitzung eine Ersatzperson wählen.

4.    Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Entsprechendes gilt für Beauftragte gern. § 6.5. Angemessene Auslagen werden auf Antrag ersetzt.

5.    Veränderungen innerhalb des Vorstandes werden der Aufsichtsbehörde unverzüglich angezeigt.

§6 Aufgaben des Stiftungsvorstandes

1.     Der Vorstand leitet und verwaltet die Stiftung, führt die laufenden Geschäfte und beschließt über die Stiftungsangelegenheiten, soweit sich aus den Bestimmungen dieser Satzung nichts anderes ergibt. Er hat die Mittel der Stiftung sparsam und wirtschaftlich zu verwenden.

2.    Der Vorstand stellt rechtzeitig vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres in Abstimmung mit dem Kuratorium einen Wirtschaftsplan auf, der die zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben enthält. Innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres erstellt der Stiftungsvorstand nach gewissenhafter Prüfung der Erfüllung des Stiftungszweckes eine Jahresabrechnung, die er dem Kuratorium vorlegt. Die Abrechnung wird von einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe oder den Rechnungsprüfern der Stifterin (Carl-Schirren-Gesellschaft e.V.) geprüft.

3.    Der Vorstand stellt rechtzeitig zum Jahresbeginn in Abstimmung mit dem Kuratorium einen Arbeitsplan auf und erstellt zum Jahresende einen Tätigkeitsbericht, den er dem Kuratorium vorlegt.

4.    Der Vorsitzende oder ein von ihm benannter Vertreter können an den Kuratoriumssitzungen teilnehmen.

5.    Der Vorstand kann einen Geschäftsführer und Sachverständige berufen.

§7 Vertretung der Stiftung 

Der Vorsitzende und seine Stellvertreter bilden den Vorstand der Stiftung im Sinne der §§ 86 und 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches. 

§8 Beschlussfassung des Stiftungsvorstandes 

1.     Der Vorstand ist bei persönlicher oder telefonischer Anwesenheit von mindestens drei Fünftel seiner Mitglieder beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

2.    Der Vorstand hält seine Beschlüsse in Niederschriften fest, die von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben sind. Ein abwesendes Vorstandsmitglied wird von den Beschlüssen in Kenntnis gesetzt. Ein nachträgliches Einspruchsrecht steht ihm nicht zu.

3.    Ein abwesendes Vorstandsmitglied kann sein Stimmrecht in Schriftform auf ein anderes Vorstandsmitglied übertragen. Jedes Vorstandsmitglied kann maximal ein anderes Vorstandsmitglied vertreten.

4.    Wenn eine besondere Dringlichkeit oder Notwendigkeit vorliegt, kann der Vorstand auch schriftlich beschließen. In einem solchen Fall müssen alle Vorstandsmitglieder dem Beschluss zustimmen. Schriftliche Übermittlungen im Wege der Telekommunikation sind zulässig.

§9 Vorstandssitzungen

1.     Der Vorstand hält seine Sitzungen nach Bedarf ab. Der Vorsitzende - im Verhinderungsfall seine Vertretung - bestimmt den Ort und die Zeit der Sitzungen in weitgehender Abstimmung mit den übrigen Mitgliedern des Vorstands und lädt dazu ein. In jedem Geschäftsjahr findet mindestens eine Vorstandssitzung statt, in der über die Jahresrechnung beschlossen wird. Der Vorsitzende des Vorstands der Stifterin sowie der Vorsitzende des Kuratoriums werden zur Vorstandssitzung eingeladen.

2.    Die Ladungsfrist beträgt vierzehn Tage. Anträge auf Satzungsänderung sind der Einladung im Wortlaut beizufügen. Die Ladung kann in elektronischer Form erfolgen.

§10 Das Kuratorium

1.     Dem Kuratorium sollen Vertreter solcher Organisationen angehören, die sich mit der Pflege, Förderung, Erhaltung und der Erforschung deutschbaltischer Kultur und Tradition sowie der Völkerverständigung befassen.

2.    Eine Auflistung der Kuratoriumsmitglieder wird im Anhang beigefügt.

3.    Der Vorstand und das Kuratorium können gemeinsam weitere Organisationen berufen. Deren Stimmrecht beginnt mit der auf die Berufung folgenden Sitzung.

4.    Die Mitgliedsorganisationen benennen je einen Vertreter und dessen Stellvertreter auf drei Jahre. Abberufung aus triftigem Grund und Wiederbenennung sind möglich.

5.    Die entsandten Vertreter bilden das Kuratorium. Sie üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

6.    Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte für drei Jahre einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, laden zu den Sitzungen ein.

§ 11 Aufgaben des Kuratoriums

1.     Das Kuratorium stimmt alle richtungweisenden Entscheidungen mit dem Vorstand der Deutschbaltischen Kulturstiftung ab.

2.    Das Kuratorium wählt auf Vorschlag des Vorstandes die Vorstandsmitglieder.

3.    Ein vom Vorsitzenden des Kuratoriums benannter Vertreter des Kuratoriums kann an den Vorstandssitzungen teilnehmen.

4.    Das Kuratorium prüft die vom Vorstand für das abgelaufene Geschäftsjahr vorgelegten Unterlagen.

§12 Beschlussfassung des Kuratoriums

1.     Das Kuratorium ist bei Anwesenheit oder Stimmrechtsübertragung von mindestens zwei Dritteln seiner Mitglieder beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

2.    Das Kuratorium hält seine Beschlüsse in Niederschriften fest, die von mindestens zwei Kuratoriumsmitgliedern zu unterschreiben sind. Ein abwesendes Kuratoriumsmitglied kann sein Stimmrecht auf ein anderes Kuratoriumsmitglied oder auf seinen gewählten Vertreter übertragen. Es wird von den Beschlüssen in Kenntnis gesetzt. Die Stimmenübertragung bedarf der Schriftform -    ggf. auch elektronisch - und ist auf eine je Kuratoriumsmitglied beschränkt. Ein nachträgliches Einspruchsrecht steht ihm nicht zu.

§13 Kuratoriumssitzungen

Das Kuratorium hält seine Sitzungen nach Bedarf ab. Der Vorsitzende -im Verhinderungsfall seine Vertretung -bestimmt den Ort und die Zeit der Kuratoriumssitzungen und lädt dazu mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein. In jedem Geschäftsjahr findet mindestens eine Kuratoriumssitzung statt, in der die vom Vorstand für das abgelaufene Geschäftsjahr vorgelegten Unterlagen und der Bericht des Prüfers besprochen werden.

 

§14 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

 

§15 Satzungsänderung Über Änderungen dieser Satzung beschließen gemeinsam Vorstand und Kuratorium jeweils mit Dreiviertelmehrheit ihrer Stimmen. Ein solcher Beschluss wird erst wirksam, wenn er von der Aufsichtsbehörde genehmigt ist.

 

§16 Auflösung

Über die Auflösung der Stiftung beschließen gemeinsam Vorstand und Kuratorium jeweils mit Dreiviertelmehrheit ihrer Mitglieder. Ein solcher Beschluss wird erst wirksam, wenn er von der Aufsichtsbehörde genehmigt ist. Im Falle des Erlöschens oder der Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall ihres bisherigen steuerbegünstigten Zweckes fällt das Stiftungsvermögen an die Carl-Schirren­Gesellschaft oder deren Rechtsnachfolger. 

Anhang zu § 10: Kuratoriumsmitglieder

Carl-Schirren-Gesellschaft e.V. (CSG) 
Deutsch-Baltische Gesellschaft e.V. (DBGes) 
Verband der Baltischen Ritterschaften e.V. 
Baltische Historische Kommission e.V. (BHK) 
Deutsch-Baltische Genealogische Gesellschaft e.V. (DBGG) 
Deutschbaltische Studienstiftung 
Karl Ernst von Baer-Stiftung 
Deutschbaltischer Jugend-und Studentenring e.V. (DbJuStR) 
Baltische Baudenkmäler e.V. 

Förderverein Orgel Petri-Kirche Riga e.V.
Stadt Lüneburg 

bottom of page